Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  01.11.2019

für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen der 

Gebäudereinigung Tummer, 41372 Niederkrüchten Geschäftsführer: Dennis Tummer, Steuer-Nr.:  1025711141  

  • 1. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH  
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ,,AGB” genannt) gelten für alle  gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des  §14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts  und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die  Gebäudereinigung Tummer, 41372 Niederkrüchten Geschäftsführer: Dennis Tummer, mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch ,,Auftraggeber“ genannt) über die von ihr  angebotenen Leistungen schließt.  
  1. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers  oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Gebäudereinigung Tummer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.  
  • 2. ART, UMFANG UND AUFTRAGSDAUER DER LEISTUNG 
  1. Ist eine Erklärung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann die Tummer  Gebäudereinigung Tummer dieses innerhalb von 2Wochen annehmen. Im Übrigen sind  Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Gebäudereinigung Tummer  verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag von der Gebäudereinigung Tummer unterzeichnet, dass diese Bedingungen enthalten. Dasselbe  gilt, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung von der  Gebäudereinigung Tummer erhalten hat.  
  1. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Ergänzungen  oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu  ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b BGB). Mit Ausnahme der Inhaberin,  Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Gebäudereinigung Tummer nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.  
  2. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt — soweit nichts  Abweichendes schriftlich vereinbart ist — ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird das  Vertragsverhältnis nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert  es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit  beträgt ebenfalls drei Monate zum Ende der laufenden Auftragsdauer. 
  3. Fällt eine Reinigung auf einen gesetzlichen Feiertag, so entfällt diese Reinigung, die  entfallene Reinigung berührt jedoch nicht, den Pauschalen fälligen Zahlungsbetrag. Soll  die Reinigung dennoch stattfinden, so wird diese nach dem geltenden Tarifvertrag des  Gebäudereiniger Handwerks entsprechend vergütet und zusätzlich abgerechnet.  
  4. Die Reinigung an einem gesetzlichen Feiertag, kann auf Wunsch des Auftraggebers  jederzeit auf einen davor liegenden oder danach liegenden Tag verschoben werden,  wenn dieses eintrifft so wird diese Reinigung gesondert zu der Pauschale vergütet und  abgerechnet. 
  • 3 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG 
  1. Die Reinigungsleistungen der Gebäudereinigung Tummer gelten bei wiederkehrenden  Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber  unverzüglich — spätestens bei Ingebrauchnahme— schriftlich Einwendungen erhebt.  Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.  
  2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme — ggf.  auch abschnittsweise — spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der  Fertigstellung durch die Gebäudereinigung Tummer. Kommt der Auftraggeber der  Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gelten die Reinigungsleistungen als  abgenommen.  
  1. Werden von dem Auftraggeber berechtigte Mängel der vertraglich vereinbarten  Reinigungsleistung gerügt, so ist die Gebäudereinigung Tummer zur Beseitigung des  Mangels verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurück zu führen sind, dass der  Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden  Flächen und Gegenstände nicht an die Gebäudereinigung Tummer weitergegeben hat,  wird keine Haftung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine  ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu  reinigenden Flächen trifft.  
  2. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die Gebäudereinigung Tummer trotz  einer ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist den Mängeln nicht beseitigt, kann der  Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung)  verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Bei einem nur geringfügigen Mängel ist  ein Rücktritt durch den Auftraggeber ausgeschlossen. 
  3. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die Tummer  Gebäudereinigung Tummer oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verlangt werden sowie  bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt nicht bei der  Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine  solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, z. b. die Verpflichtung  zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem  Auftraggeber die vertragsgemäße Abnahme der Reinigungsleistung ermöglichen sollen  oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei  einmaligen Reinigungsleistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten  Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen auf zwei Monatsvergütungen.  
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.  
  • 4 AUFMASS  
  1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe  und Abrechnung von Gebäudereinigungsleistungen unter Berücksichtigung der  Grundsätze der VOB und VOL des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger Handwerks zu ermitteln.  
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße  als anerkannt.  
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zu Grunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten  die von Auftraggeber und der Tummer Gebäudereinigung Tummer gemeinsam neu  festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder  Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.  
  • 5 PREISE  

Die im Angebot / Auftrag festgelegten Preise enthalten die zum Zeitpunkt des Angebotes /  Auftrags geltende gesetzliche Mehrwertsteuer sowie andere öffentliche Abgaben. Bei deren  Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen  werden gesondert berechnet. §6 HAFTUNG Für Schäden, die nachweislich auf  Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die Tummer Gebäudereinigung Tummer  im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des  Auftraggebers ist ihm ein Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Auftraggeber hat nach  Abnahme der Reinigungsleistungen, diese auf Ordnungsgemäßheit zu untersuchen und  festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich,  spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, die der  Tummer Gebäudereinigung Tummer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die  Haftung.  

  • 7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG  
  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zahlbar, sofern  nicht anders vereinbart.  
  2. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. 
  3. Monatspauschalen sind spätestens am letzten Tage des laufenden Monats fällig, sofern  nicht anders vereinbart.  
  4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem  jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnet.  Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.  
  5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von  Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.  
  • 8 DATENSPEICHERUNG  

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des  Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet  werden. 

  • 9 GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
  1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Gebäudereinigung Tummer; die  Gebäudereinigung Tummer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen  Geschäftssitz zu verklagen.  
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  
  3. Soweit diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken  diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner  nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB  vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 
  • 10 ÜBERNAHMEREGELUNG 
  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitnehmer  abzuwerben.  
  2. Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm  rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer dieses  Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.  
  3. Eine Vermittlung liegt auch dann unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit  ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs  Monaten nach Beendigung dieses Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers  ein Arbeitsverhältnis eingeht.  
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein  Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien  glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem seiner  Beschäftigten vermuten lässt, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein  Arbeitsverhältnis nicht besteht.  
  5. In den oben genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlerprovision an den  Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind in gleichem Umfang  provisionspflichtig wie unbefristete.  
  6. Die Höhe der Vermittlerprovision beträgt das 2,5 fache des vereinbarten Honorars.